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Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Teilnehmer sind die Personen, deren Namen im Teilnehmervertrag verzeichnet bzw. bei Gruppen zusätzlich in der Gruppenteilnehmerliste aufgeführt worden sind.
  2. Ein Törn oder Segeltörn ist eine erlebnispädagogische Veranstaltung mit dem Segelschiff.
  3. Veranstalter des Segeltörns ist der Verein „Förderverein alter Traditionssegler e. V.“ im folgenden Veranstalter genannt.
  4. Mit dem Schiff ist auch jedes Schiff gemeint, das an Stelle des im Teilnehmervertrag bezeichneten eingesetzt wird oder das den Teilnehmer übernommen hat.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§ 2 Abschluss des Teilnehmervertrages

  1. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Teilnehmervertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Veranstalter in Form einer schriftlichen Anmeldebestätigung zustande und gilt dadurch als geschlossen.
  2. Mit der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die nachfolgenden Bedingungen verbindlich an.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. Eine Anzahlung auf den Törnbeitrag in Höhe von Euro 20% des Gesamtbetrages ist 10 Tage nach Erhalt der Anmeldebestätigung vom Teilnehmer zu überweisen. Die Restzahlung muss spätestens bis 6o Tage vor Törnbeginn erfolgt sein. Die Bankverbindungen sind der Anmeldebestätigung zu entnehmen. Ist der Törnbeitrag nicht vor Antritt der Reise gegenüber dem Veranstalter beglichen, steht es dem Veranstalter frei, die Teilnahme am Segeltörn zu verweigern und Schadenersatz gemäß §5 zu fordern.
  2. Ohne vollständige Bezahlung des Törnbeitrages vor Törnbeginn besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf die vertraglichen Leistungen seitens des Veranstalters.
  3. Sollte der Veranstalter eine Flug-, Bahn- oder Busreise vermitteln, erfolgt eine Aushändigung der jeweiligen Unterlagen nur bei vollständiger Zahlung des Törnbeitrages.
  4. Falls der Teilnehmer acht Tage vor Törnbeginn noch nicht im Besitz der Törnunterlagen ist, ist er gehalten, den Veranstalter unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft beim Veranstalter

  1. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Segeltörn ist eine gültige Mitgliedschaft beim Veranstalter für die Dauer von mindestens einem Jahr und zum Zeitpunkt der gesamten Reise. Die Regelung der Mitgliedschaft ist der jeweils gültigen Satzung des Veranstalters zu entnehmen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag muss zusätzlich zum Törnbeitrag entrichtet werden.
  3. Eine Dauermitgliedschaft im veranstaltenden Verein ist möglich und kann mit der Anmeldung über einen schriftlichen Aufnahmeantrag erfolgen. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Rücktritt durch den Anmeldenden

  1. Der Anmeldende kann jederzeit vor Törnbeginn vom Teilnehmervertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Der Zeitpunkt des Rücktritts wird dabei durch das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung bei der Geschäftsstelle bestimmt. An die Stelle des Anspruches des Veranstalters auf den Törnbeitrag tritt dann ein Anspruch auf Zahlung von Rücktrittsgebühren, die im nachfolgenden angegeben sind:
  2. Wenn Einzelteilnehmer, Teilnehmer von Gruppen oder vollständige Gruppen zurück treten, wird die Entscheidung des Rücktritts je Person wie folgt pauschaliert:
    • Rücktritt bis 30. Tage vor Reisebeginn - 10 %
    • Rücktritt innerhalb des 29. Tag bis 5. Tag vor Reisebeginn - 30 %
    • Rücktritt innerhalb 5. Tag bis Reisebeginn - 50 %
    • Nach Reisebeginn oder bei Abbruch der Reise keine Erstattung.
  3. Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, das Entstehen eines niedrigeren Schadens beim Veranstalter nachzuweisen.
  4. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen, die diese konkrete Reise absichert. Informationen darüber erhält der Anmeldende auf Anfrage zugesandt. Ein Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Teilnehmervertrag. In diesem Fall bleibt der angemeldete Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Törnbeitrages verpflichtet.

§ 6 Aufenthalt an Bord

  1. Mit der Einschiffung unterstellt sich der angemeldete Teilnehmer den allen allgemeinen anerkannten Regeln der Seemannschaft und des einschlägigen deutschen und internationalen Seerechts, insbesondere der Kommandogewalt der Schiffsführung.
  2. Der Teilnehmer verpflichten sich zur Teilnahme an den Sicherheitsübungen und der üblichen Bordroutine sowie zum Einsatz für die übrige Crew und des Schiffes auf See bei Wind und Wetter.
  3. Der Teilnehmer ist verpflichtet Schäden zu vermeiden, bzw. eingetretene Schäden unverzüglich dem Kommandohabenden zu melden.
  4. Der Teilnehmer ist verpflichtet sich nach weiteren, schiffsspezifischen Regelungen zu erkundigen und diese auch einzuhalten.

§ 7 Änderung des Reiseplans

  1. Der Veranstalter behält sich vor, Törntermine zusammenzulegen oder zu teilen, sowie Änderungen bezüglich der Abfahrts- und Ankunftshäfen vorzunehmen, falls dieses aus einem wichtigen Grund erforderlich ist.
  2. Ebenso bleibt die Änderung der Route des Segeltörns aus wichtigem Grund vorbehalten. Sollte das Schiff aus Gründen der höheren Gewalt, Sturmschäden, Verspätungen, etc. den eingeplanten Abfahrts- oder Ankunftshafen nicht oder nicht termingerecht erreichen können, so können daraus entstehende Transfer- oder sonstige Kosten nicht dem Veranstalter angelastet werden.
  3. Eine Haftung für das Nichtzustandekommen einer Reise oder eines Teils einer Reise infolge höherer Gewalt (z.B. Schäden am Schiff, kurzfristige Erkrankung des Skippers, etc) bleibt ausgeschlossen. Der Veranstalter wird versuchen, eine Reise oder Teilreise auf einem anderen gleichwertigen Schiff anzudienen. Ist das nicht möglich, erhält der Reiseteilnehmer sein Geld voll oder anteilig zurück. Das gilt nicht, wenn das Schiff infolge von Sturm (6 Windstärken und mehr) nicht auslaufen kann.

§ 8 Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter, Mindestteilnehmerzahl

  1. Wird aus irgendeinem Grunde (z.B. durch Schäden am Schiff, höhere Gewalt, Verspätungen, etc.) der Segeltörn vor Betreten des Schiffes (Törnbeginn) durch den Veranstalter abgesagt, werden eingezahlte Törnbeiträge ohne Mitgliedsbeiträge zurückgezahlt. Es können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
  2. Eine Teilnehmerzahl von mindestens 12 Personen je Törntermin muss spätestens 3o Tage vor Törnbeginn erreicht sein. Der Veranstalter ist dazu verpflichtet, den Anmeldenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung des Törns in Kenntnis zu setzen. Der Teilnehmer erhält dann den eingezahlten Törnbeitrag zurück.

§ 9 Fremdleistungen

  1. Linienbeförderungen, wie z.B. Busreisen, Fährschiffverbindungen und Flugverbindungen, sind fremde Leistungen und der Veranstalter kann auf Wunsch lediglich bei der Auswahl behilflich sein. Eine Haftung für diese Leistungen wird nicht übernommen.
  2. Vermittelt der Veranstalter derlei fremde Leistungen, haftet er für die Buchung und zur Verfügungsstellung der Buchungsunterlagen gegenüber dem Teilnehmer, nicht aber für die Leistungserbringung selbst. Für Flugreisen gelten die internationalen Bestimmungen der Luftfrachtführer (Fluggesellschaften).
  3. Hotelaufenthalte, Ausflüge und Sonderveranstaltungen sind fremde Leistungen und werden vom Veranstalter lediglich vermittelt. Eine Haftung wird nicht übernommen.

§ 10 Gesundheitsbescheinigungen

  1. Der Teilnehmer versichert, dass er organisch gesund ist und nicht an einer ansteckenden oder Anfallkrankheit leidet. Es ist allen bekannt, dass eventuelle Sehfehler durch Augengläser ausgeglichen werden müssen. Ferner wird versichert, dass alle angemeldeten Teilnehmer mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung in tiefem Wasser schwimmen können.
  2. Es wird eingewilligt, dass bei besonderen gefahrengeneigten Sportarten, z.B. Tauchen, eine eingehende Befragung bezüglich des Gesundheitszustandes an Bord vorgenommen werden kann. Eine schriftliche Versicherung über den Gesundheitszustand ist zu unterschreiben. In Einzelfällen kann vom Veranstalter eine ärztliche Bescheinigung gefordert werden, worüber der Törnteilnehmer rechtzeitig informiert wird.
  3. Wird der Schiffsführer, der veranstaltende Verein oder ihre Vertreter ohne Auftrag des Teilnehmers aber in seinem Interesse tätig, etwa in einem Fall akuter Erkrankung des Teilnehmers in einer Weise, dass das Schiff von seinem Weg abweicht und einen Nothafen anläuft, um eine schnelle ärztliche Behandlung des Teilnehmers an Land zu ermöglichen, so hat der Teilnehmer dem veranstaltenden Verein alle Aufwendungen zu ersetzen.

§ 11 Mindestalter

  1. Bei Einzelpersonen muss jeder angemeldete Teilnehmer mindestens 18 Jahre alt sein. Für Jugendliche gilt die jeweilige Regelung des Betreibers des Schiffes. Wenn nichts anderes bekannt gegeben wurde gilt, dass Jugendliche ab 12 Jahren in Begleitung ihrer Eltern / Erziehungsberechtigten teilnehmen können. Ausnahmen sind ggf. nach besonderer Absprache möglich.
  2. Bei gesondert ausgewiesenen erlebnispädagogischen Jugendtörns der Sommerprogramme können Jugendliche im Rahmen von Gruppenveranstaltungen ab 12 Jahren teilnehmen.
  3. Jugendliche die an Segeltörns im Rahmen der Regatten der STA (Sail Training Association) teilnehmen, müssen gemäß deren Ausschreibungen das Mindestalter von 16 Jahren haben. Alle Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Veranstalter.

§ 12 Versicherungen

  1. Es werden dringend der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie der Abschluss einer Reisegepäck-, Unfall- und In- und Auslandskrankenversicherung empfohlen. Eine normale Krankenversicherung schließt den Rücktransport zum Heimatort nicht ein.
  2. Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Fall eines Unfalls kein Versicherungsschutz im arbeitsrechtlichen Sinne durch die Berufsgenossenschaft für die Teilnehmer besteht.
  3. Für das Abhandenkommen von Gepäck, Wertgegenständen und Geld wird nicht gehaftet. Wir empfehlen eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Die vorstehenden Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter des Segeltörns auf dem Schiff.
  2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen bestehen und die Wirksamkeit des Teilnehmervertrages unberührt.
  3. Falls der Teilnehmer nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Teilnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  4. Sofern sich auf der Teilnahmebestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


Förderverein alter Traditionssegler e.V., März 2004