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Allgemeine Teilnahmebedingungen

Vorbemerkungen

  1. Der Förderverein alter Traditionssegler e.V., nachfolgend FVAT e.V. genannt, ist eine gemeinnütziger Verein im Sinne der steuerrechtlichen Vorschriften.
  2. Der Mitsegler und gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter erkennen bei der Anmeldung diese besonderen Gegebenheiten und die nachfolgenden Bedingungen verbindlich an.
  3. Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, bezeichnet das Wort "Mitsegler" alle Personen, deren Namen im Teilnehmervertrag verzeichnet worden sind oder die ohne Nennung des Namens unter Bezug auf den Teilnehmervertrag reisen.
  4. Mit dem Schiff ist auch jedes Schiff gemeint, das an Stelle des im Teilnehmervertrag bezeichneten eingesetzt wird oder das den Mitsegler übernommen hat.
  5. Voraussetzung für die Teilnahme an einem mehrtägigen Segeltörn ist die Mitgliedschaft im FVAT e.V. Der Mitgliedsbeitrag muss zusätzlich zum Törnbeitrag entrichtet werden.

1. Abschluss des Reisevertrages

  1. Mit der Törnanmeldung bietet der Anmeldende dem FVAT e.V. den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Segeltörn verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Törnbeschreibung und die ergänzenden Informationen des FVAT e.V. für den jeweiligen Törn, soweit diese dem Anmeldenden vorliegen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder per E-Mail vorgenommen werden.
  2. Der Anmeldende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des FVAT e.V. zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form.
  3. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der FVAT e.V. dem Anmeldenden eine schriftliche Törnbestätigung übersenden. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Anmeldenden weniger als sieben Werktage vor Törnbeginn erfolgt.

2. Törnbeitrag

  1. Eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Törnbeitrages ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Bestätigung und des Sicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB zu überweisen. Die Bankverbindung ist dem Bestätigungsschreiben zu entnehmen.
  2. Der restliche Törnbeitrag ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Törns zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und wenn feststeht, dass der Segeltörn nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
  3. Bei kurzfristiger Anmeldung ist der gesamte Törnbeitrag mit Erhalt der Bestätigung und gegen Aushändigung des Sicherungsscheins zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass der Segeltörn wie gebucht durchgeführt wird.
  4. Leistet der Anmeldende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der FVAT e.V. berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Anmeldende mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
  5. Falls der Anmeldende acht Tage vor Törnbeginn noch nicht im Besitz der Törnunterlagen ist, ist er gehalten, den FVAT e.V. unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Leistung und Fremdleistungen

  1. Mit den Törnbeiträgen wird die materielle Grundlage für den Segelsport im Rahmen traditioneller Seemannschaft geschaffen sowie entsprechende Unterkunft und Verpflegung für die Dauer des Törns an Bord abgegolten.
  2. Die An- und Abreise zum Liegeplatz des Schiffes ist Angelegenheit des Mitseglers und liegt außerhalb der Leistungen und des Verantwortungsbereiches des FVAT e.V. und der Schiffsführung.
  3. Linienbeförderungen, wie z.B. Busreisen, Fährschiffverbindungen und Flugverbindungen, sind fremde Leistungen und der Veranstalter kann auf Wunsch lediglich bei der Auswahl behilflich sein. Eine Haftung für diese Leistungen wird nicht übernommen.
  4. Vermittelt der Veranstalter derlei fremde Leistungen, haftet er für die Buchung und zur Verfügungsstellung der Buchungsunterlagen gegenüber dem Teilnehmer, nicht aber für die Leistungserbringung selbst. Für Flugreisen gelten die internationalen Bestimmungen der Luftfrachtführer (Fluggesellschaften).
  5. Hotelaufenthalte, Ausflüge und Sonderveranstaltungen sind fremde Leistungen und werden vom Veranstalter lediglich vermittelt. Eine Haftung wird nicht übernommen.
  6. Die Mitsegler haben bei verspäteter Ankunft am Einschiffungshafen keinen Anspruch darauf, dass die Abfahrt des Schiffes aufgrund dieser Verspätung verzögert wird. Anfallende Kosten, um das Schiff nachträglich zu erreichen, gehen zu Lasten des Mitseglers.

4. Rücktritt durch den Anmeldenden

  1. Der Anmeldende kann jederzeit vor Törnbeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Erklärung beim FVAT e.V. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
  2. Wenn der Anmeldende zurücktritt oder den Törn nicht antritt, verliert der FVAT e.V. den Anspruch auf den Törnbeitrag. Stattdessen kann der FVAT e.V., soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
  3. Sofern der Anmeldende nicht nachweist, dass kein Schaden oder lediglich ein geringer Schaden entstanden ist, wird die Höhe des Entschädigungsanspruchs unter Berücksichtung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung wie folgt pauschal vereinbart:
    • Rücktritt bis 30 Tage vor Törnbeginn 20 % des Törnbeitrages,
    • vom 29. bis 15. Tag vor Törnbeginn 50 % des Törnbeitrages,
    • vom 14. bis 8. Tag vor Törnbeginn 75 % des Törnbeitrages,
    • ab dem 7. Tag vor Törnbeginn oder Nichterscheinen 90 % des Törnbeitrages.

5. Aufenthalt an Bord

  1. Mit der Einschiffung wird der Teilnehmer als Mitsegler, Mitglied der Besatzung.
  2. Er verpflichtet sich, die Anweisungen der Schiffsführung wie ein Mitglied der Stammbesatzung zu befolgen. Er erkennt an, dass die Nichtbefolgung der Anordnungen der Schiffsführung, in Bezug auf Sicherheit und Ordnung an Bord, zum Ausschluss vom Segeltörn führen kann. Er verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Arbeiten an Bord, wie Segelmanöver, See- und Hafenwache, Ruder, Ausguck, Backschaft und Reinschiff teilzunehmen und die Sicherheitsvorschriften an Bord sowie die Zoll- und Polizeivorschriften in den jeweiligen Häfen einzuhalten.
  3. Bei groben und/oder beharrlichen Verstößen gegen die Sicherheit und Ordnung an Bord sowie bei Nichtbefolgen diesbezüglicher Anordnungen der Schiffsführung kann der Mitsegler im nächsten Hafen von der Weiterreise ausgeschlossen werden. Übernahme bzw. Ersatz der Heimreisekosten sowie Anspruch auf Rückzahlung des Törnbeitrages ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  4. Die Verantwortlichkeit des FVAT e.V. bzw. der Schiffsführung für die Mitsegler endet mit Verlassen des Schiffes. Landgang und Ausflüge erfolgen in Eigenverantwortung der betreffenden Mitsegler, auch wenn die Schiffsführung bei der Organisation behilflich ist. Die Mitsegler sind verpflichtet, beim Beheben auftretender Störungen mitzuwirken, ggf. Schäden zu vermeiden, bzw. so gering wie möglich zu halten.

6. Gesundheit des Mitseglers

  1. Der Mitsegler versichert mit seiner verbindlichen Anmeldung, dass er organisch und psychisch gesund, nicht drogen- oder anderweitig süchtig ist und nicht an einer ansteckenden oder Anfallkrankheit leidet.
  2. Jeder Mitsegler muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung in tiefem Wasser schwimmen können. Mangelndes Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen muss der Schiffsführung vor Beginn der Reise gemeldet werden. Sehfehler müssen durch Sehhilfen (Augengläser/Kontaktlinsen) ausgeglichen werden.
  3. Bei Nichterfüllung der vorstehenden Bedingungen kann die Schiffsleitung zum Schutz des Mitseglers, des Schiffes, des Schiffsbetriebes und der übrigen Teilnehmer anordnen, dass der Mitsegler im nächstgelegenen Hafen das Schiff verlassen und auf eigene Kosten die Heimreise antreten muss.

7. Mindestalter

  1. Das Mindestalter der Mitsegler ist bei Einzelpersonen 16 Jahre. Bei Gruppen- bzw. Reisen von Kindern mit ihren Erziehungsberechtigten sind Abweichungen von diesen Voraussetzungen nach vorheriger Absprache und Genehmigung möglich.

8. Rücktritt und Kündigung

  1. Die Segeltörns werden in Abhängigkeit von Wind und Wetter durchgeführt. Sollte der Törn aus irgendeinem wichtigen Grund, z. B. wegen eines Maschinen-/Schiffsschadens, Verspätung oder aufgrund höherer Gewalt, abgesagt werden müssen, wird der Törnbeitrag an den Anmeldenden zurückgezahlt. Ein weitergehender Anspruch des Mitsegler besteht nicht.
  2. Die Mindestteilnehmerzahl der Mitsegler für einen mehrtägigen Törn, sowie bei eintägigen Abend- und Nachtfahrten beträgt 12 Personen und 20 Personen bei eintägigen Fahrten am Tag.
  3. Der FVAT e.V. hat das Recht, bis vier Wochen vor Törnbeginn den Törn abzusagen, wenn diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die entsprechende Erklärung wird dem Mitsegler unverzüglich zugeleitet. Sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich ist, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Mitsegler entsprechend informiert. Ein bereits gezahlter Törnbeitrag wird unverzüglich an den Mitsegler erstattet. In der Törnbestätigung wird deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.

9. Änderung des Reiseplanes

  1. Der Veranstalter behält sich vor, Törntermine zusammenzulegen oder zu teilen, sowie wesentliche Änderungen bezüglich der Abfahrts- und Ankunftshäfen vorzunehmen, falls dieses aus einem wichtigen Grund erforderlich sind, aber den Gesamtzuschnitt des gebuchten Törns nicht beeinträchtigen.
  2. Ebenso bleibt die Änderung der Route des Segeltörns aus wichtigem Grund vorbehalten. Sollte das Schiff aus Gründen der höheren Gewalt, Sturmschäden, Verspätungen, etc. den eingeplanten Abfahrts- oder Ankunftshafen nicht oder nicht termingerecht erreichen können, so können daraus entstehende Transfer- oder sonstige Kosten nicht dem Veranstalter angelastet werden.
  3. Eine Haftung für das Nichtzustandekommen einer Reise oder eines Teils einer Reise infolge höherer Gewalt (z.B. Schäden am Schiff, kurzfristige Erkrankung des Skippers, etc) bleibt ausgeschlossen. Der Veranstalter wird bei solch erheblichen Änderungen versuchen, eine Reise oder Teilreise auf einem anderen gleichwertigen Schiff anzudienen. Ist das nicht möglich, erhält der Reiseteilnehmer sein Geld voll oder anteilig zurück. Das gilt nicht, wenn das Schiff infolge von Sturm (6 Windstärken und mehr) nicht auslaufen kann.

10. Geschäftsführung ohne Auftrag

  1. Wird der Schiffsführer, der FVAT e.V. oder deren Vertretung ohne Auftrag des Mitseglers, aber in seinem Interesse tätig, etwa in einem Fall akuter Erkrankung oder Unfall des Mitseglers in der Weise, dass das Schiff von seinem Weg abweicht und einen Nothafen anläuft, um eine schnelle ärztliche Behandlung des Mitseglers an Land zu ermöglichen, so hat der Mitsegler dem FVAT e.V. alle dafür notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, unabhängig von seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen.

11. Haftung

  1. Die vertragliche Haftung des FVAT e.V. für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Mitsegler auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Mitseglers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der FVAT e.V. für einen dem Mitsegler entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung des FVAT e.V.s für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis pro Reise und Mitsegler beschränkt.

12. Versicherungen

  1. Es wird der Abschluss einer Freizeitunfallversicherung, einer In- und Auslandskrankenversicherung sowie einer Reisegepäck- und Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.
  2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine normale Krankenversicherung Rückführungskosten zum Heimatort nicht einschließt und dass für die Törnteilnahme kein Versicherungsschutz im arbeitsrechtlichen Sinne bei der Berufsgenossenschaft besteht.
  3. Für das Abhandenkommen von Gepäck, Wertgegenständen und Geld wird nicht gehaftet.

13. Abschluss von Ansprüchen und Verjährung

  1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Mitsegler innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Törns geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem FVAT e.V. unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Mitsegler Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Mitseglers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Törn dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Mitsegler und dem FVAT e.V. Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Mitsegler oder der FVAT e.V. die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Gerichtsstand

  1. Der Mitsegler kann den FVAT e.V. nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des FVAT e.V. gegen den Mitsegler ist der Wohnsitz des Mitseglers, bzw. Anmeldenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des FVAT e.V. (Hamburg) vereinbart.

15. Allgemeines

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Anmeldenden bzw. Mitsegler und dem FVAT e.V. findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
  2. Für die Einhaltung von Einreisebestimmungen ist jeder Mitsegler selbst verantwortlich. Jeder Mitsegler hat zudem selbst darauf zu achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Mitsegler ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen einschließlich der Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bestehen und die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages unberührt.


Förderverein alter Traditionssegler e.V., Januar 2009